Mitglied seit 26.06.2012
4 Beiträge (ø0/Tag)
Ich habe letztes Jahr als Messehostess im Service gearbeitet. Dafür hatte ich ein Gesundheitszeugnis. Da ich mir jetzt gerne wieder einen Job als Bedienung in einem Restaurant suchen würde, wollte ich fragen, ob jemand von euch weiß, ob das Gesundheitszeugnis von damals heute noch gültig ist und wenn nicht, was ich tun muss, damit es das wieder wird :) Für die Hilfe schon mal vielen Dank im Voraus! Vranici |
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Hallo
ich habe mal ein bisschen gegoogelt. falls du den Arbeitgeber wechselst (was du ja vorhast) ist eine nicht länger als drei Monate gültige Gesundheitsbelehrung vorzuweisen. Sonst muss ein neues amtsärztliches Gesundheitszeugnis im Gesundheitsamt ausgestellt werden Viele Grüße von der Waterkant Angelika Nr. 151 im Club der bleibenden User Nr. 14 im Club der Soßen Junkies PS: Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten |
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Mitglied seit 27.12.2005
5.619 Beiträge (ø0,83/Tag)
Hallo,
ich nehme an, du hast eine Erstbelehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz und darüber eine Bescheinigung erhalten, denn das Gesundheitszeugnis gibt es schon ein paar Jahre nicht mehr. Die Erstbelehrung muss man nur einmal machen, sofern du die Original-Bescheinigung hast (und sie nicht bei deinem alten Arbeitgeber verbleiben ist) gilt sie weiterhin, es sei denn es handelte sich damals um ein Praktikum. Dann muss die Belehrung neu gemacht werden. Für die zukünftige jährliche Nachunterweisung ist der Arbeitgeber zuständig. Gib den Schein deinem neuen Arbeitgeber, er ist lebenslang gültig (außer bei Praktikanten, da gilt es nur für die Dauer des Praktikums). LG Piri |
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Mitglied seit 28.04.2005
10.274 Beiträge (ø1,47/Tag)
Hallo,
ich erlaube mir mal zu korrigieren. Die Schulungen des Arbeitsgebers müssen nicht mehr jährlich durchgeführt werden sondern alle 2 Jahre. LG curly Wer am Abend spät zu Bett geht und am Morgen früh raus muss, weiß woher das Wort Morgengrauen stammt. |
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Mitglied seit 12.11.2005
16.883 Beiträge (ø2,49/Tag)
@Curly, sicher ? Unsere netten Gesundheitsinspektoren, die erst vor 1,5 Monaten den Laden unter die Lupe genommen haben, haben unseren Chef darauf hingewiesen, das die Nachbelehrung zwecks Hygiene und Co. jährlich zu erfolgen hat und man dazu auch Material und Weisungsbögen bei Ihnen anfordern kann. Liebe Grüße Nitsirk Pessimisten sind Optimisten mit Erfahrung. |
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Mitglied seit 28.04.2005
10.274 Beiträge (ø1,47/Tag)
Nitsirk
Ich aktualisere unsere Schulungsunterlagen jährlich und bin dabei im Netz auf diese Information gestoßen. Daraufhin habe ich beim Gesundheitsamt angerufen und die haben das bestätigt. Das gilt bereits seit August 2011. Guck mal hier www. gesetze-im-internet.de/ifsg/__43.html Der Arbeitgeber hat Personen, die eine der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren. Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherren entsprechende Anwendung. LG curly Wer am Abend spät zu Bett geht und am Morgen früh raus muss, weiß woher das Wort Morgengrauen stammt. |
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Mitglied seit 12.11.2005
16.883 Beiträge (ø2,49/Tag)
Das ist ja interessant, danke. Da sind unsere Inspektoren also mal wieder nicht ganz auf dem laufenden, nun ja. Liebe Grüße Nitsirk Pessimisten sind Optimisten mit Erfahrung. |
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Mitglied seit 26.06.2012
4 Beiträge (ø0/Tag)
Okay, danke für die Infos :)
Ich frag dann einfach nochmal nach, wenn ich nen neuen Arbeitgeber in Aussicht hab ;) |
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